eine kurze Darstellung einiger Möglichkeiten um am Ende des Jahres noch Steuern zu sparen:
Ausnutzung des Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG
Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen im Rahmen von betrieblichen Einkünften zu. Er splittet sich in einen Grundfreibetrag und einen investitionsbedingten Freibetrag. Die Gewinnermittlung ist grundsätzlich unerheblich, außer bei Betriebsausgabenpauschalierungen – hier steht nur der Grundfreibetrag zu.
Was ist der Grundfreibetrag?
Bis zu einem Gewinn in Höhe von 33.000,00 EUR steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes – also max. 4.950,00 – automatisch zu.
Was ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag?
Werden Sie im laufenden Jahr einen höheren Gewinn als 33.000 Euro erzielen, müssen Sie zusätzliche Investitionen tätigen, um einen weiteren Freibetrag zu erhalten.
Dieser investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist je nach Gewinnhöhe gestaffelt in 13%, 7% und 4,5% des Gewinnes.
Voraussetzung dafür ist, dass begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere angeschafft werden. Die erforderliche Behaltefrist dieser Wirtschaftsgüter beträgt mindestens 4 Jahre.
Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen – Ausgaben – Rechnern
Für Einnahmen – Ausgaben Rechner gilt das Zufluss – Abfluss-Prinzip. Nur bezahlte Einnahmen und bezahlte Ausgaben sind dem Jahr zuzurechnen, in dem Sie geflossen sind. Eine gezielte Steuerung der Ausgaben kann den Gewinn am Ende des Jahres und so die Steuerlasst vermindern.
Besonders Vorauszahlungen an die Sozialversicherungsanstalten, die in späteren Jahren sowieso anfallen, können in das Jahre vorgezogen werden, in dem die entsprechenden Einnahmen geflossen sind. Zu Beachten ist aber, dass diese nur im Ausmaß einer zu erwartenden, sorgfältig geschätzten Nachzahlung als (vorgezogene) Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Investitionen im Betriebsvermögen
Vorweg ist zu sagen, dass es nur Sinn macht neue Anschaffungen zu tätigen, die man auch wirklich im Betrieb benötigt. Ist eine Anschaffung erforderlich, kann sie vorgezogen werden und bewirkt folgendes:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro können sofort abgesetzt werden. Dabei ist allerdings auch auf Gesamt – Einheiten zu achten, die eventuell gemeinsam betrachtet werden müssen (z.B. PC mit Bildschirm und Tastatur)
- Sonstige Investitionen in Anlagegüter bewirken bei Inbetriebnahme vor dem Jahresende eine Halbjahres – Abschreibung.
- Werden bestimmte Wirtschaftsgüter nicht für den oben erwähnten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag genutzt, könnte bei der Anschaffung der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser beträgt je nach Investition 10% bzw. 15% (Öko- IFB).
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke und Zuwendungen anlässlich eines Jubiläums
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind in Höhe von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise die Weihnachtsfeier, sind bis zu 365,00 EUR pro Arbeitnehmer im Jahr befreit.
Zusätzlich ist es auch möglich Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich steuerfrei und sozialversicherungsfrei zu gewähren.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres absetzbar. Die begünstigten Spendenempfänger müssen in der dafür vorgesehenen Liste eingetragen sein (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp)