Das Auto im Steuerrecht ist ein typisches „Dauerbrenner-Thema“. Besonders bei der Frage Firmenfahrzeug vs. Privatfahrzeug oder bei aktuellen Themen wie E-Mobilität benötigt man oft eine individuelle steuerliche Beratung.
Das Auto nimmt im Steuerrecht seit jeher eine besondere Stellung ein. Je nachdem, ob es sich um ein Firmenfahrzeug oder ein Privatfahrzeug handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Im Folgenden gebe ich Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte.
- Firmen-Pkw und betriebliche Nutzung
Wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich verwendet wird, handelt es sich um ein betriebliches Fahrzeug. Folgende Grundsätze gelten dann:
- Anschaffung & Abschreibung (AfA): Pkw können über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben werden. Die jährliche Abschreibung beträgt somit 12,5 % der Anschaffungskosten.
- Allgemeine Aufwendungen (z.B. Treibstoff, Reparaturen oder auch Versicherung) können unter Berücksichtigung eines Privatanteiles steuerlich geltend gemacht werden.
- Luxustangente: Für Fahrzeuge mit Anschaffungskosten über € 40.000 gilt die sogenannte Luxustangente. Anschaffungskosten und teilweise laufende Aufwendungen dürfen nur anteilig steuerlich berücksichtigt werden.
- Vorsteuerabzug:
- Kein Vorsteuerabzug bei „normalen“ Pkw (Ausnahme: Fahrschulen, Taxiunternehmen, Fahrsicherheitszentren).
- Vorsteuerabzug ist nur bei bestimmten „vorsteuerabzugsberechtigten“ Fahrzeugen möglich (z. B. Kleintransporter, Lkw, bestimmte E-Fahrzeuge).
- Dienstwagen und Privatnutzung
- Sachbezug für Arbeitnehmer:innen:
- Wenn ein Firmenfahrzeug auch privat genutzt werden darf, fällt ein steuerpflichtiger Sachbezug an.
- Dieser beträgt grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten pro Monat, maximal € 960.
- Bei Fahrzeugen mit geringem CO₂-Ausstoß (z. B. E-Autos oder besonders emissionsarme Fahrzeuge) reduziert sich der Sachbezug auf 1,5 % bzw. 0 %.
- Kilometergeld: Wird das private Auto für betriebliche Fahrten genutzt, kann Kilometergeld steuerfrei ersetzt werden. Der amtliche Satz liegt derzeit bei € 0,5 pro km (bis 30.000 km pro Jahr).
- Elektrofahrzeuge
- Vorsteuerabzug: Bei reinen Elektroautos besteht voller Vorsteuerabzug, sofern die Anschaffungskosten unter € 40.000 netto liegen. Zwischen € 40.000 und € 80.000 gibt es eine Kürzung, über € 80.000 entfällt der Vorsteuerabzug.
- Sachbezug: Elektroautos sind bei Privatnutzung momentan noch gänzlich sachbezugsfrei – ein attraktiver Vorteil für Dienstnehmer:innen.
- Betriebskosten: Stromkosten gelten statt Treibstoff als Betriebsausgabe
- Private Nutzung des Privatwagens (bei KFZ unter 50%iger betrieblicher Nutzung)
- Selbständige, die ihr Privatfahrzeug betrieblich nutzen, haben zwei Möglichkeiten:
- Fahrtenbuch & tatsächliche Kosten: Anteilige Absetzung der Kosten entsprechend dem betrieblichen Nutzungsanteil.
- Kilometergeld: Bis zu 30.000 km pro Jahr mit dem amtlichen Satz (€ 0,50/km).
- Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch muss geführt werden, um Fahrtkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können oder um die Geltendmachung des halben Sachbezuges nachzuweisen.
In einem Fahrtenbuch werden alle beruflichen und privaten Fahrten erfasst. So kann der Anteil der beruflichen Fahrten ermittelt werden.
Aufgezeichnet werden müssen sowohl Dienstreisen als auch private Fahrten. Es sollte beinhalten:
- Datum der Reise
- Ausgangs- und Zielpunkt
- Dauer (Beginn und Ende der Fahrt) ist auch wichtig für die Geltendmachung von Diäten
- Zweck der Fahrt du Hinweis, ob beruflich oder privat
- Kilometerstand zu Beginn und am Ende
- Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Kilometer
Für die Finanzverwaltung ist eine genaue Aufzeichnung unerlässlich, um die Glaubwürdigkeit zu gewährleisten.
Mögliche Alternativen zum althergebrachten Fahrtenbuch sind ein Nachweis der gefahrenen Kilometer über Programme / Apps. In diesem Fall dürfen aber nur Programme verwendet werden, die keine nachträglichen Änderungen zulassen (Excel ist dafür nicht geeignet).