Sehr geehrter Klient, Sehr geehrter Klientin!

Da der Lockdown II ab Dienstag wieder sehr viele Betriebe betrifft, möchte ich ganz kurz zusammenfassen, welche Unterstützungsmöglichkeiten es für Unternehmen gibt:

Viele von Ihnen waren leider schon vom ersten Lockdown betroffen und kennen folgende Corona – Hilfen schon:

  • Härtefallfonds für Kleinstunternehmer und Ein-Personen-Unternehmer:
    Der Zeitraum für die Förderung beträgt mittlerweile bis zu 12 Monaten, die Antragstellung ist bis 30.4.2021 möglich
  • Fixkostenzuschüsse für größere Unternehmen und Unternehmen, die nicht direkt betroffen sind, aber deutliche Umsatzeinbußen haben:
    Bei den entsprechenden Voraussetzungen kann hier bis 31.8.2021 ein Antrag auf Fixkostenzuschuss gestellt werden.
  • Corona – Kurzarbeit:
    Wir befinden uns derzeit in der Phase 3 der Kurzarbeit, in der die Arbeitszeit zwischen 30% und 80% betragen muss. Auch müssen monatliche Umsatzzahlen und Umsatzprognosen angegeben werden.
    Durch den nun geltenden Lockdown kam es mit 01.11.2020 neuerlich zu Änderungen bei der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3. Die wichtigste Änderung ist, dass Mitarbeiter von Unternehmen, die während des Lockdowns behördlich geschlossen wurden nicht 30 %, sondern nur 10 % arbeiten müssen. Es wurde wieder eingeführt, dass während des Lockdowns eine 0%ige Arbeitsleistung zulässig ist. Durch den Durchrechnungszeitraum bis Ende März ergibt sich dadurch dann die erforderliche Arbeitsleistung.
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz:
    Diese Entschädigungen können beantragt werden, wenn ganze Betriebe, Mitarbeiter eines Betriebes oder selbständige Personen nach Erhalt von Absonderungsbescheiden keine Arbeitsleistung erbringen können. Hier ist immer das Vorliegen eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.

NEU hinzugekommen ist nun der:

  • Umsatzersatz für Gastronomie/Hotellerie, Handel und körpernahe Dienstleistungen:
    Angekündigt ist eine unterschiedliche Ausgestaltung in den unterschiedlichen Bereichen. Körpernahe Dienstleistungen, also etwa Friseure, Masseure oder Kosmetiker werden für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt bekommen. Beim Handel wird es so sein, dass zwischen 20 und 60 Prozent des Umsatzes erstattet werden. Dazu werden die Betriebe in unterschiedliche Gruppen eingeteilt (Kennzahlen) und je nachdem wird dann der Umsatzersatz ausbezahlt. Achtung: eine Voraussetzung für den Umsatzersatz ist die Arbeitsplatzgarantie. Unternehmen dürfen in der Zeit des Lockdowns keine Kündigungen aussprechen.
    Die Beantragung über FinanzOnline muss hier schneller erfolgen, ist aber derzeit aufgrund der damit verbundenen Programmierarbeiten noch nicht möglich. In der Pressekonferenz wurde dafür das Datum 23.11.2020 genannt.