Sehr geehrter Klient, sehr geehrte Klientin!

Ich möchte Ihnen einen Überblick über die momentanen Förderungen geben, deren weitere Beantragung bzw. Registrierung ab nächster Woche möglich sein sollen.

Corona-Härtefall-Fonds

Mit vielen Klienten war ich schon in Kontakt betreffend der Phase 1 des Corona-Härtefall-Fonds für Selbständige (vor allem Einzelunternehmer).

In Phase 2 ist eine Auszahlung von bis zu 2.000 Euro monatlich für drei Monate möglich. Insgesamt stehen somit bis zu 6.000 Euro zur Verfügung. Auszahlungen aus Phase 1 werden auf Phase 2 angerechnet, weshalb neben der zeitverzögerten Auszahlung keine weiteren Nachteile für jene entstehen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt wurden.

In Phase 2 wurde ein größerer Personenkreis ausgewählt, folgende Unternehmen werden nun mit hineingenommen:
Jungunternehmer (= Betriebsgründung nach dem 1.1.2020)
Mehrfachversicherte (alle, die nebenbei eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben
• Auch die Verdienst-Obergrenze als auch die Verdienst-Untergrenze sind entfallen. Somit sind in der zweiten Phase nun auch all jene Selbständigen antragsberechtigt, die im letzten Jahr (für welches ein Einkommensteuerbescheid vorliegt) weniger als € 5.527,92 oder mehr als € 58.464,- (Werte für 2019) verdient haben.
• Privatzimmervermieter (von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten) sind nun auch anspruchsberechtigt.

Es handelt sich, wie bereits bei der ersten Phase, um eine echte, nicht rückzahlbare Förderung.
Der Antrag sollte nach Ostern (voraussichtlich 16.4.2020) veröffentlicht werden. Und dann werden wir wissen, wie der Antrag aussieht und welche Zahlen eingesetzt werden müssen.

Corona-Hilfsfonds für Unternehmen

Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben sollen mit diesem Hilfsfond unterstützt werden.
Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
Mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden.

Primärer Ansprechpartner für die Beantragung der Garantie ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit Ihnen (in Verbindung mit dem Steuerberater) den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.

Wie sind die Garantien ausgestaltet?

Haftungsausmaß: Die Garantie der Republik deckt 90% der beantragten Kreditsumme ab. Damit können Betriebsmittel-Überbrückungskredite besichert werden. Die Obergrenze für diese Haftungsübernahme beläuft sich auf drei Monatsumsätze.
Zinssatz: Der Zinssatz dieser von der Republik Österreich besicherten Kredite beläuft sich auf höchstens 1%. Zusätzlich werden auch noch Garantieentgelte vorgeschrieben, welche je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% betragen. Details müssen mit Ihrer Hausbank abgeklärt werden.
Laufzeit: Die Laufzeit liegt grundsätzlich bei fünf Jahren und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Details sind ebenfalls mit Ihrer Hausbank zu besprechen.

Zeitpunkt der Beantragung: Die Beantragung des Überbrückungskredites samt Garantie der Republik kann offiziell ab dem 8.4.2020 bei Ihrer Hausbank erfolgen, die Auszahlungen sind ab 15.4.2020 geplant. Grundsätzlich müssen diese Kredite wie jeder andere auch zurückbezahlt werden, es kann aber zu Fixkostenzuschüssen kommen.

Fixkostenzuschuss:

Unabhängig vom Kredit, aber im gleichen Paket beschlossen wurde der Fixkostenzuschuss:

Es handelt sich dabei um einen echten Zuschuss, welcher nicht zurückbezahlt werden muss.
Um den Fixkostenzuschuss beantragen zu können, muss das Unternehmen die folgenden Kriterien erfüllen:
• Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein.
Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von CO-VID-19 verursacht wurde.
• Es müssen zumutbare Maßnahmen gesetzt werden, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Für etwaige Überprüfungen benötigte Unterlagen müssen aber nur bei Verlangen ausgehändigt werden.
• Das Unternehmen muss vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
60 -80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Welche Fixkosten werden ersetzt?
Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), nicht das Personal betreffende, betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation.

Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

Auch ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefallfonds) können zu den Fixkosten gezählt werden.

Die Registrierung zum Fixkostenzuschuss erfolgt über das Online-Tool des AWS. Die Abgabe eines Antrages kann ab dem 15.4.2020 erfolgen. Die Registrierung zum Online-Tool des AWS ist bis zum 31.12.2020 möglich, die Abgabe eines Antrages (nach erfolgter Registrierung) bis zum 31.08.2021.

Die Auszahlung erfolgt erst nach Feststellung des Schadens (= Umsatzrückgang und Fixkosten) und somit erst nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Steuerberater-Bestätigung.

Der Fixkostenzuschuss ist nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Update – Corona Kurzarbeitsbeihilfe

Auch bei der Kurzarbeitsbeihilfe ist geplant, dass die erforderlichen Formulare zur Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe nach den Osterfeiertagen zur Verfügung stehen.
Wie bereits vor ein paar Tagen ausgeschrieben, ist es wichtig ein eAMS Konto für Unternehmen zu besitzen (siehe Email an Arbeitgeber mit Kurzarbeit v. 3.4.2020).

Stundungen von SV-Vorschreibungen oder E-Vorauszahlungen

Ende April werden die SV-Vorschreibungen und Buchungsmitteilungen des nächsten Quartales ausgesendet. Wenn eine Zahlung der Beiträge nicht möglich ist, dann melden Sie sich bitte bei mir. Die Vorschreibungen können gestundet oder herabgesetzt werden.