Das Jahr neigt sich dem Ende zu – dazu ein paar Steuerspartipps:

Ausnutzung des Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG:

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen im Rahmen von betrieblichen Einkünften zu. Er splittet sich in einen Grundfreibetrag und einen investitionsbedingten Freibetrag. Die Gewinnermittlung ist grundsätzlich unerheblich, außer bei Betriebsausgabenpauschalierungen – hier steht nur der Grundfreibetrag zu.

Was ist der Grundfreibetrag?
Bis zu einem Gewinn in Höhe von 30.000,00 EUR steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes – also max. 3.900,00 – automatisch zu.

Was ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag?
Werden Sie im laufenden Jahr einen höheren Gewinn als 30.000 Euro erzielen, müssen sie zusätzliche Investitionen tätigen, um einen weiteren Freibetrag zu erhalten.
Dieser investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist je nach Gewinnhöhe gestaffelt in 13%, 7% und 4,5% des Gewinnes.
Voraussetzung dafür ist, dass begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere angeschafft werden. Die erforderliche Behaltefrist dieser WG beträgt mindestens 4 Jahre.

Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern:

Das Einkommensteuergesetz bietet für EA-Rechner die Möglichkeit der Verschiebung von Einnahmen in das nächste Kalenderjahr sowie das Vorziehen von Betriebsausgaben auf das laufende Jahr. Vorauszahlungen an die Sozialversicherungsanstalten sind nur im Ausmaß einer zu erwartenden, sorgfältig geschätzten Nachzahlung als (vorgezogene) Betriebsausgabe abzugsfähig.

Investitionen im Betriebsvermögen:

Vorweg ist zu sagen, dass es nur Sinn macht neue Anschaffungen zu tätigen, die man auch wirklich im Betrieb benötigt. Ist eine Anschaffung erforderlich, kann sie vorgezogen werden und bewirkt folgendes:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 400 Euro (exklusive USt) können sofort abgesetzt werden. Dabei ist allerdings auf Gesamt – Einheiten zu achten, wie z.B. PC mit Bildschirm und Tastatur – diese Beträge muss man gemeinsam betrachten.
  • Sonstige Investitionen in Anlagegüter bewirken bei Inbetriebnahme vor dem 31.12.2017 eine Halbjahres-Abschreibung.

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke und Zuwendungen anlässlich eines Jubiläums:
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind in Höhe von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise die Weihnachtsfeier, sind bis zu 365,00 EUR pro Arbeitnehmer im Jahr ebenfalls befreit.

Seit dem Jahr 2016 ist es auch möglich Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszuzahlen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen:

Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres absetzbar. Die begünstigten Spendenempfänger müssen in der dafür vorgesehenen Liste eingetragen sein (www.bmf.gv.at).

Daneben sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich ohne Betragsbegrenzung als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.